Statuten des Vereins

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Alles Krimi! Verein zur Förderung von Kriminalliteratur in Österreich
  1. Er hat seinen Sitz in 5020 Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg
  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. gemeinsame Aktivitäten im Sinne von Förderung der österreichischen Kriminalliteratur
  2. die Pflege von gesellschaftlichen Zusammenkünften/Krimifest/Lesungen und Workshops
  3. die Förderung und Verbreitung der unter §2 Abs.1 genannten Aktivitäten.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
  • Versammlungen
  • Lesungen
  • Gesellige Zusammenkünfte
  • Abhaltung von Informationsveranstaltungen
  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Einhebung von Unkostenbeiträgen

§4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Verein aktiv tätig sind.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich als ordentliches Mitglied.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
  2. Die Aufnahme von ordentlichen entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme durch den Vorstand hat einstimmig zu erfolgen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird allerdings erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden, sowie wegen fortwährender Missachtung von §7 Abs.2. Gegen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins nach Verfügbarkeit teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, wobei hier die Volljährigkeit Voraussetzung ist.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
    Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8. Streitschlichtung:

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden vor einer Schlichtungseinrichtung ausgetragen Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.

Die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung ist unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

 

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüferinnen
  • das Schiedsgericht

§10 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der beiden RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder per Telefax einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder per Telefax einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, nicht jedoch die außerordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden bei der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedem Vereinsmitglied können maximal zwei Stimmen übertragen werden.
  2. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  3. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Wahl der Vereinsfunktionäre hat dreigeteilt zu erfolgen. Der Obmann, die Rechnungsprüfer sowie die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils separat zu ermitteln.

[Optional]: Dies erfolgt durch eine geheime Wahl mit entsprechenden Stimmzetteln.

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Beschlussfassung über den Voranschlag.
  • Bestätigung bzw. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  • Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Funktionären zusammen:
  2. Obfrau/Schriftführerin
    b. Obfrau-Stellvertreterin
    c. Kassierin
    d. Rechnungsprüferinnen
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  5. Der Vorstand wird von der Obfrau/Schriftführerin, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt und Entzug der Mitgliedschaft.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse für seine Funktionsperiode mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder des Vorstandes mit Doppelfunktion haben nur eine Stimme im Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Gültige Beschlüsse des Vorstandes können nur durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit abgeändert werden.
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

§13 Die Obfrau/ Schriftführerin

Die Obfrau/Schriftführerin ist die höchste Vereinsfunktionärin. Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Eine weitere Aufgabe, die die Obfrau/Schriftführerin zukommt, ist die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes mit Hilfe der Obfrau/Schriftführerin-Stellvertreterin.

 

§14 Die Obfrau-Stellvertreterin

  1. Die Obfrau-Stellvertreterin hat die Obfrau/Schriftführerin in deren Abwesenheit zu vertreten und ihre Aufgaben wahrzunehmen.

§15 Die Kassierin

  1. Die Kassierin ist für die ordentliche Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
  2. Bei Vereinsgeschäften, welche 50 % des Kontostandes nicht überschreiten, ist die Kassierin gegenüber Bankinstituten alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Übersteigt das Vereinsgeschäft diese Quote ist die Zeichnung der Obfrau ebenfalls erforderlich.

§16 Die RechnungsprüferInnen

  1. Die RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Rechnungsprüferin obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§17: Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 §18 Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Bei dieser Liquidation erhalten die Mitglieder des Vereins ein Vorkaufsrecht auf alle Gegenstände. Der durch die Liquidierung eingebrachte Erlös kann unter allen Mitgliedern zu aliquoten Teilen in der Höhe ihrer Einlagen aufgeteilt werden und ein eventuelles Restvermögen einer Organisation, die ähnliche oder karitative Zwecke verfolgt, gespendet werden.